Satzung des TC 1951 Altenberge e.V.
Fassung 2016
§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr
Der im Jahre 1951 gegründete Verein führt den Namen „Tennisclub 1951 Altenberge e.V.“ und hat seinen Sitz in Altenberge. Er ist am 21. Mai 1954 unter der Nr. VR 252 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen worden. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endete am 31. Dezember.
§ 2 Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Pflege des Tennissports, durch die sportliche Ausbildung der Jugend und die Organisation tennissportlicher Veranstaltungen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitglieder – Pflichten der Mitglieder
Der Verein hat aktive Mitglieder (Erwachsene und Jugendliche), passive Mitglieder, Ehrenmitglieder. Aktive erwachsene Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben volles Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen und zahlen den vollen Beitrag. Studierende, Auszubildende, Wehr- und Ersatzdienstleistende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen auf Antrag die Hälfte des Erwachsenenbeitrages.
Aktive jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Sie haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Jugendliche Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag. Rechte und Pflichten der Jugendlichen regelt die Jugendordnung (Anlage), die Bestandteil der Satzung ist.
Die Benutzung der Sportanlagen durch aktive Mitglieder regelt die Platz- und Spielordnung. Passive Mitglieder sind solche, die den Tennissport im Verein nicht ausüben, jedoch durch ihre Beitragszahlung die Ziele des Vereins unterstützen. Sie haben volles Stimmrecht und sind berechtigt, an allen außersportlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie zahlen den halben Erwachsenenbeitrag.
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von einer 2/3 –Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sollten sich besondere Verdienste um den Verein oder den Tennissport im Allgemeinen erworben haben. Sie haben die Rechte der aktiven Mitglieder, sind jedoch nicht verpflichtet, Beiträge zu zahlen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, sich an den zur Erhaltung des Vereinsvermögens notwendigen Arbeiten zu beteiligen oder einen entsprechenden Ersatzbeitrag zu leisten. Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Art, Höhe und Fälligkeit der Verpflichtungen bzw. Zahlungen wird vom Vorstand nach Aussprache in der Mitgliederversammlung festgelegt.
§4 Mitgliedschaft
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss einen Monat vorher beim Vorstand eingegangen sein. Bei Minderjährigen ist zum Austritt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden. Hierzu ist die Zustimmung des Ältestenrates erforderlich, der dem Mitglied zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.
Gründe für den Ausschluss sind insbesondere grobe Verstöße gegen den Zweck des Vereins, Schädigung des Ansehens des Vereins, Nichterfüllung der in §3 genannten Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung. Mitglieder, die aus besonderen Gründen (Krankheit, vorübergehende Ortsabwesenheit etc.) den Tennissport im Verein nicht ausüben können, sind berechtigt, das „Ruhen der Mitgliedschaft“ zu beantragen. „Ruhende Mitgliedschaft“ gilt für mindestens 1 Jahr. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und an den Vorstand zu richten. „Ruhende Mitgliedschaft“ gilt mindestens für 1 Jahr. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und an den Vorstand zu richten. „Ruhende Mitglieder“ zahlen den niedrigsten Beitrag und haben kein Stimmrecht.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Sportausschuss und der Ältestenrat.
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Satzung und deren Änderung, nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über dessen Entlastung. Sie wählt den Vorstand, die Kassenprüfer und den Ältestenrat, ernennt Ehrenmitglieder, genehmigt den Haushaltsplan und berät den Vorstand. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr, und zwar im ersten Quartal des Geschäftsjahres, einberufen (Jahreshauptversammlung). Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Wahlen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist die Mitgliederversammlung erneut innerhalb der nächsten vier Wochen einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Abstimmung gebrachte Punkt als abgelehnt. Die Wahlen erfolgen offen per Handzeichen, es sei denn, ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied beantragt geheime Wahl. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Entsprechende Ergänzungen werden vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem jeweiligen Versammlungsleiter abzuzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründeten Antrag von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt entsprechend dem o.a. Verfahren.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand ist das ausübende Organ des Vereins und besteht aus folgenden Mitgliedern:
– dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
– dem Stellvertretenden Vorsitzenden / der Stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassenwart / der Kassenwartin
– dem Schriftführer / der Schriftführerin
– dem Sportwart / der Sportwartin
– dem Jugendwart / der Jugendwartin
– dem Presse- und Sozialwart / der Presse- und Sozialwartin
Der Vorstand (Ausnahme Jugendwart) wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Jugendwart wird von der Jahreshauptversammlung bestätigt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der Amtszeit aus, so beauftragt der Vorstand ein anderes stimmberechtigtes Vereinsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung seiner Aufgaben bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende kann auch einem anderen Vorstandsmitglied Vollmacht zur Vertretung
des Vereins erteilen. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende und drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse sollen mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Über die Verhandlungen des Vorstandes fertigt der Schriftführer ein Protokoll. Die Vorstandsbeschlüsse sind wörtlich ins Protokoll aufzunehmen. Sofern auf der folgenden Vorstandssitzung kein Einspruch erfolgt, gilt das Protokoll als angenommen.
§ 8 Sportausschuss
Der Vorsitzende, der Sportwart und der Jugendwart bilden den Sportausschuss. Er hat die Aufgabe, den Spielbetrieb und die Abwicklung der Wettspiele zu regeln. Der Sportausschuss stellt auch die Platz- und Spielordnung auf, die vom Vorstand genehmigt werden muss.
§9 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens fünf Jahre angehören. Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Sie wählen den Vorsitzenden unter sich. Der Ältestenrat ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Ältestenrat kann bei schwerwiegenden Streitigkeiten, bei Verstößen gegen das Ansehen des Vereins und in Ehrensachen angerufen werde, um Meinungsverschiedenheiten auf gütlichem Wege zu schlichten. Der Ältestenrat wird im Übrigen im Ausschlussfällen des § 4 tätig. Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Ältestenrat nicht angehören. Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates während der Amtsperiode aus, so beruft der Ältestenrat für die restliche Dauer der Amtsperiode ein neues Mitglied, das die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt.
§ 10 Kassenprüfer:innen
Die beiden Kassenprüfer:innen haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung zu prüfen. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, teilen sie der Mitgliederversammlung mit, dass die Kassenführung ordnungsgemäß war. Beanstandungen sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. In der Mitgliederversammlung erstatten sie über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht. Der erste Kassenprüfer wird für zwei Jahre gewählt, der zweite für ein Jahr. Danach werden beide Kassenprüfer jeweils für zwei Jahre gewählt. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf dieser Versammlung müssen mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Von diesen müssen mindestens ¾ für die Auflösung stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie erneut innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig und kann die Auflösung des Vereins mit einer ¾ -Mehrheit beschließen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen die Gemeinde Altenberge als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke, eventuell zur Weiterführung des Vereins, verwendet.
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 13. März 2016 beschlossen worden.
Jugendordnung
§ 1 Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 2 Jugend-Mitgliederversammlung
Die Jugend-Mitgliederversammlung wird durch den Jugendwart:in einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor der Versammlung
§ 3 Jugendwart, Jugendvertreter
Die jugendlichen Mitglieder wählen auf der Jugend-Mitgliederversammlung den Jugendwart/die Jugendwartin. Der Jugendwart / die Jugendwartin wird durch die Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt. Der Jugendwart / die Jugendwartin ist Mitglied des Vorstandes und des Sportausschusses. Zusätzlich wählen die Jugendlichen aus ihren Reihen zwei Jugendvertreter, die den Jugendwart / die Jugendwartin beraten und unterstützen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
§ 4 Spielzeiten
Die Spielzeiten der jugendlichen Mitglieder sind in der Platz- und Spielordnung besonders ausgewiesen.
§ 5 Jugendschutz
Der Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche auf dem Vereinsgelände ist untersagt. Das Jugendschutzgesetz ist gut sichtbar im Clubhaus ausgehängt.
